Allgemeine Lieferbedingungen für technische Erzeugnisse
(Ausgabe 2008)
1.
Allgemeines
1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen sind verbindlich,
sofern sie in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar
erklärt werden oder wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere
Weise vereinbart haben. Anderslautende Bedingungen des Bestellers
haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und
schriftlich angenommen worden sind.
1.2
Alle im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen und rechtserheblichen
Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform. Soweit nicht anders vereinbart sind mittels elektronischer
Mittel übertragene oder festgehaltene Texte der Schriftform gleichgestellt.
2.
Offerten und Vertragsabschluss
2.1
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang
einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung).
2.2
Offerten ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
3.
Umfang der Lieferungen und Leistungen; technische Unterlagen
3.1
Für Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen ist nur
die Auftragsbestätigung inklusive Dokumente, auf welche diese verweist,
massgebend. Darüber hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden
zusätzlich in Rechnung gestellt. Technische Verbesserungen oder Weiterentwicklungen
können vom Lieferanten jederzeit vorgenommen werden, sofern diese
nicht zu Preiserhöhungen führen.
3.2
Werden Zeichnungen oder andere technische Unterlagen ausgehändigt,
so anerkennt die empfangende Vertragspartei die damit verbundenen
Eigentums
und übrigen Rechte der anderen Vertragspartei. Alle technischen Unterlagen
sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorgängige schriftliche
Einwilligung der anderen Vertragspartei Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Sie dürfen nur für den Zweck, für welchen sie ausgehändigt wurden,
und nur in dem zur Vertragserfüllung nötigen Ausmass verwendet werden.
Nach Beendigung des Vertrags sind sie der anderen Vertragspartei zurückzugeben.
4.
Vorschriften im Bestimmungsland
Spätestens mit der Bestellung hat der Besteller den Lieferanten auf Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes aufmerksam zu machen, soweit sie sich auf die Lieferungen und Leistungen und den sicheren Betrieb auswirken. Ansonsten entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften am Sitz des Lieferanten, und allfällige Anpassungen an die Vorschriften und Normen des Bestimmungslandes gehen zu Lasten des Bestellers.
5.
Preise
5.1
Mangels abweichender Vereinbarung verstehen sich die Preise netto,
ab Werk gemäss den bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms, ohne
Verpackung in frei verfügbaren Schweizer Franken. Zur Vertragsabwicklung
anfallende Nebenkosten wie für Versicherungen, Transport, behördliche
Bewilligungen, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben sind vom Besteller
zu tragen.
5.2
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und vertragsgemässer Erfüllung
die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant
berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend
anzupassen.
6.
Zahlungsbedingungen
6.1
Die Zahlungsfrist beträgt jeweils 30 Tage ab Rechnungsdatum. Mangels
anderslautender Vereinbarung ist ein Drittel des Preises bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft, und die Schlusszahlung
bei erfolgter Lieferung fällig.
6.2
Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten zu dessen freien Verfügung
ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern oder Gebühren irgendwelcher
Art zu leisten.
6.3
Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung
ausstehender Lieferungen und Leistungen vor und ist berechtigt, einen
Verzugszins von 6 % p.a. geltend zu machen. Der Ersatz weiteren Schadens
bleibt vorbehalten.
7.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt der Lieferant Eigentümer seiner gesamten Lieferungen. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen (z.B. Instandhaltung, Versicherung). Des weiteren ist der Besteller verpflichtet, bei allen zur Errichtung und Aufrechterhaltung eines rechtsgültigen Eigentumsvorbehalts nötigen Massnahmen und Formalitäten mitzuwirken und die diesbezüglichen Kosten zu tragen.
8.
Lieferfrist
8.1
Die Lieferfrist beginnt nach Vertragsabschluss und dem Eingang der
zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Zahlungen, der Erledigung behördlicher
Formalitäten und der Bereinigung der wesentlichen technischen Belange.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferant vor deren Ablauf
dem Besteller die Versandbereitschaft meldet.
8.2
Verzögert sich die Lieferung durch ein Ereignis, welches der Lieferant
trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern kann, oder
verzögert sich die Lieferung durch ein Handeln oder Unterlassen des
Bestellers oder durch Nicht oder verspätete Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten, oder liegt ein Fall höherer Gewalt wie Naturereignis, Epidemie,
Krieg, Mobilmachung, politische Unruhen, Embargo, Arbeitskonflikt,
Unfall oder ein anderes Ereignis vor, das die Vertragsparteien trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht verhindern können, so verlängert
sich die Lieferfrist angemessen.
9. Lieferverzug
9.1
Für verspätete Lieferungen, ab der 3. Verzugswoche, kann der Besteller
eine Verzugsentschädigung von 1/2% für jede volle Woche der Verzögerung
bis zu einem Maximum von 5% des Vertragspreises für den verspäteten
Teil der Lieferung verlangen, soweit eine Verspätung nachweislich
durch den Lieferanten verschuldet wurde und dieser dem Besteller nicht
mit einer Ersatzlieferung aushelfen kann.
9.2
Wird das Maximum der Verzugsentschädigung erreicht, hat der Besteller
dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Verstreicht diese Nachfrist ungenutzt aus Gründen, welche der Lieferant
zu vertreten hat, kann der Besteller die verspätete Lieferung ablehnen.
Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar
ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen
die Rückgabe erfolgter Teillieferungen
zurückverlangen.
9.3
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen stehen dem Besteller
ausschliesslich die in diesem Artikel 9 genannten Rechte und Ansprüche
zu. Weitergehende Rechte oder Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.
Verpackung, Transport und Versicherung
10.1
Die Verpackung erfolgt durch den Lieferanten auf Kosten des Bestellers
und wird nicht zurückgenommen, soweit nichts abweichendes vereinbart
wurde.
10.2
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für
Beanstandungen hat sich der Besteller an den letzten Frachtführer
zu wenden, sobald er die Lieferungen oder Frachtdokumente erhalten
hat.
10.3
Die Versicherung der Lieferungen und Leistungen gegen Schäden irgendwelcher
Art obliegt dem Besteller auf seine Kosten, auch wenn sie vom Lieferanten
abzuschliessen ist.
11.
Übergang von Nutzen und Gefahr
11.1.
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab
Werk gemäss den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Incoterms
auf den Besteller über.
11.2.
Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche der Lieferant nicht
zu vertreten hat, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der ursprünglich geplanten
Auslieferung ab Werk auf den Besteller über, und die Lieferungen werden
ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers
gelagert und versichert.
12.
Prüfung und Abnahme der Lieferung
12.1.
Soweit üblich prüft der Lieferant die Lieferungen und Leistungen
vor Versand. Der Besteller prüft die Lieferungen und Leistungen innert
angemessener Frist nach deren Erhalt und hat dem Lieferanten allfällige
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er eine solche
Rüge, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
12.2.
Gerügte Mängel hat der Lieferant so rasch wie möglich zu beheben,
und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
12.3.
Weitergehende Abnahmeprüfungen sind gesondert zu vereinbaren.
12.4.
Der Besteller hat wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen
oder Leistungen keine weiteren Ansprüche und Rechte ausser den in
diesem Artikel 12 und nachstehendem Artikel 13 explizit genannten.
13.
Haftung für Mängel; Gewährleistungsfrist
13.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Abgang
der Lieferungen abWerk zu laufen. Im Falle der Verzögerung des Versandes
aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, läuft die
Gewährleistungsfrist längstens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft
durch den Lieferanten. Für Teile, die während der Gewährleistungsfrist
ersetzt oder repariert werden, beträgt die Gewährleistungsfrist 6
Monate.
13.2
Falls der Besteller oder Dritte unsachgemässe Reparaturen oder Änderungen
ohne vorgängige Einwilligung des Lieferanten vornehmen, erlischt die
Gewährleistungsfrist vorzeitig. Ebenso erlischt die Gewährleistungsfrist
vorzeitig, wenn der Besteller nicht die notwendigen Massnahmen zur
Schadenminderung trifft, oder wenn der Besteller dem Lieferanten die
Gelegenheit zur Mängelbehebung nicht umgehend gibt.
13.3
Der Lieferant ist verpflichtet, Teile seiner Lieferungen, die infolge
schlechten Materials, mangelhafter Konstruktion oder Fabrikation während
der Gewährleistungsfrist schadhaft werden, nach seiner Wahl so rasch
wie möglich zu ersetzen oder zu reparieren. Ersetzte Teile kann der
Lieferant zurücknehmen und werden in diesem Fall sein Eigentum.
13.4
Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, welche im Vertrag oder
zugehörigen Spezifikationen oder Pflichtenheften explizit als solche
bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt,
hat der Besteller einen Nachbesserungsanspruch und bietet dem Lieferanten
hierzu Gelegenheit. Gelingt die Nachbesserung nicht, hat der Besteller
Anspruch auf angemessene
Preisminderung. Bei schwerwiegenden Mängeln, welche nicht innert
angemessener Frist behoben werden können und welche die Brauchbarkeit
der Lieferungen oder Leistungen erheblich mindern, kann der Besteller
die Annahme des mangelhaften Teils verweigern. Ist dem Besteller eine
Teilannahme wirtschaftlich nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten
und geleistete Zahlungen für die vom Rücktritt betroffenen Teile gegen
deren Rückgabe
zurückverlangen.
13.5
Die Gewährleistung und Haftung des Lieferanten sind ausgeschlossen
für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiss, mangelhafte
Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung,
ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder andere Umgebungseinflüsse,
nicht vom Lieferanten ausgeführte Arbeiten oder andere Gründe zurückzuführen
sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
13.6
Der Besteller hat keine weiteren Ansprüche und Rechte aus Gewährleistung,
Mängelhaftung oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften als die in diesem
Artikel 13 explizit genannten.
14.
Generelle Haftungsbegrenzung und Ausschluss weiterer Haftung des
Lieferanten
14.1.
Für alle in diesen Bedingungen nicht explizit genannten Fälle der
Nicht oder Schlechterfüllung, welche auf ein Verschulden des Lieferanten
zurückzuführen sind, kann der Besteller dem Lieferanten eine angemessene
Nachfrist zur Vertragserfüllung setzen. Verstreicht diese auf Grund
eines Verschuldens des Lieferanten unbenutzt, so kann der Besteller
für die betroffenen Lieferungen und Leistungen vom Vertrag zurücktreten.
Falls eine Teilannahme für den Besteller wirtschaftlich unzumutbar
ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und geleistete Zahlungen gegen
die Rückgabe erfolgter Teillieferungen zurückverlangen. Entsteht dem
Besteller nachweislich ein Schaden, so ist der Schadenersatzanspruch
limitiert auf 10% des Preises für die
vom Vertragsrücktritt betroffenen Lieferungen und Leistungen.
14.2.
Mangels abweichender Vereinbarung sind alle Fälle von Vertragsverletzungen
und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche und Rechte des Bestellers,
unabhängig von deren Rechtsgrund, in diesen allgemeinen Lieferbedingungen
abschliessend geregelt. So sind alle nicht explizit genannten Schadenersatzansprüche,
Preisminderung oder Vertragsaufhebung/-rücktritt ausgeschlossen. Keinesfalls
hat der Besteller Anspruch auf Ersatz von Folgeschäden wie Produktionsausfall,
eingeschränkte Nutzung, Verlust von Aufträgen Dritter, Ansprüche Dritter
auf Konventionalstrafe, entgangener Gewinn, oder andere indirekte
oder mittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit
ihm zwingendes Recht entgegensteht.
15.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz des Lieferanten.
15.2.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen schweizerischen
Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1. April 1980
(sogenanntes „Wiener Übereinkommen") wird
ausgeschlossen.